Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Fa. office people Personalmanagement GmbH (nachfolgend „Verleiher“ oder „Auftragnehmer“) stellt dem Kunden (nachfolgend: „Entleiher“ oder „Auftraggeber“) unter Zugrundelegung der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegten Bestimmungen, der Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss etwaig entgegenstehender und / oder anders lautender Geschäftsbedingungen des Entleihers Zeitarbeitnehmer zur Verfügung.

  2. Der Verleiher ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG, zuletzt erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Düsseldorf, am 21.07.2008 in Düsseldorf.

  3. Der Abschluss des AÜV begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih). Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.

  4. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, gem. § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen, den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gem. § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen sowie die Regelungen des ArbZG für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Unterweisung der Zeitarbeitnehmer ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gem. § 7 ArbZG oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG gegeben ist; im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit ist dem Personaldienstleister ein Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über allgemein geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Personaldienstleister für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Auftraggeber gestellt.

  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, kann er den Austausch des Zeitarbeitnehmers verlangen. Die fehlende Eignung muss entsprechend vom Auftraggeber nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleich oder vergleichbar qualifizierte Zeitarbeitnehmer zu überlassen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.

  6. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.

  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden von dem Auftraggeber erteilten Auftrag zur Vermittlung von Personal (sog. Direktvermittlung) gewissenhaft, sorgfältig und unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

    1. Der Auftraggeber stellt ihm alle für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung oder ermöglicht, dass diese vom Auftragnehmer erlangt werden können. Dies gilt vor allem für Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile sowie die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung für die zu besetzende Stelle. Die Unterlagen von und über den Bewerber, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übermittelt, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Inhalt der übermittelten Unterlagen ist streng vertraulich zu behandeln; eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht gestattet.

    2. Begründet der Auftraggeber oder ein gem. §§ 15 ff. AktG mit ihm verbundenes Unternehmen mit einem vom Auftragnehmer vermittelten Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach der Bereitstellung von personalrelevanten Daten bzw. der Führung eines Personalgesprächs ein (un-)befristetes Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gilt dies als erfolgte Personalvermittlung. Die 6-Monats-Frist wird berechnet ab dem Tag der Übersendung der Personalunterlagen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber. Werden Bewerberunterlagen nicht übersandt und kommt es durch eine mündliche Kontaktverschaffung durch den Auftragnehmer zu einem Vorstellungsgespräch und einer anschließenden Anstellung des Bewerbers, beginnt der 6-Monatszeitraum ab dem Tag des ersten Vorstellungsgesprächs. Der Auftragnehmer erhält in diesem Fall ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber vereinbarten Bruttojahreseinkommens. Werden Bewerber mit akademischem Grad vermittelt, fällt ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des vereinbarten Bruttojahreseinkommens an. Das Bruttojahreseinkommen umfasst das Fixgehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, etwaige Sonderzahlungen und sonstige geldwerte Vorteile; eine variable Vergütung wird mit einer Zielerreichung von 100% (gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr) berücksichtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Auskunft über die Höhe des Bruttojahreseinkommens durch Übersendung einer Ablichtung des Anstellungsvertrags und der Vergütungsabrechnungen zu erteilen. Kommt es in den ersten 6 Monaten zu einer Eigenkündigung des Mitarbeiters, bietet der Auftragnehmer eine sofortige Nachbesetzung auf Grundlage eines in diesem Fall noch zu verhandelnden Festpreises an. Das Vermittlungshonorar ist mit Abschluss des Anstellungsvertrags zur Zahlung fällig.

    3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass es zu einer erfolgreichen Vermittlung, insbesondere nicht innerhalb eines zwischen den Parteien festgelegten Zeitraums, kommt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Qualifikation, Kenntnisse, Eignung und Leistungsfähigkeit des vermittelten Bewerbers. Eine Haftung für etwaigen Arbeitsausfall, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen ist daher ausgeschlossen. Mit einer ausdrücklichen, mindestens in Textform erfolgender Ablehnung etwaiger Schadensersatzansprüchen durch den Auftragnehmer beginnt eine Ausschlussfrist von drei Monaten, binnen derer der Auftraggeber dessen (vermeintlichen) Ansprüche gerichtlich geltend zu machen sind; andernfalls verfallen sie.

    4. Schließt der Entleiher während oder nach der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers (maximal aber für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ende der Überlassung) einen Arbeitsvertrag mit diesem, gilt dies als Personalvermittlung in dem o.g. Sinne. Der Verleiher erhält dann ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% des zwischen dem Entleiher und dem vermittelten Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttojahreseinkommens (Zusammensetzung gem. Ziff. 7 lit. b). Für jeden vollen Monat, den der Zeitarbeitnehmer zuvor an den Entleiher überlassen war, verringert sich das Vermittlungshonorar um je 1/12. Für die Auskunftsverpflichtungen des Entleihers über die Höhe des zwischen ihm und dem vermittelten Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttojahreseinkommens gelten die Regelungen gem. Ziff. 7 lit. b).

  8. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus dem AÜV ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  9. Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des AÜV - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. § 288 BGB findet Anwendung. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.

  10. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze und der DSGVO. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass Sie gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen dazu verpflichtet sind, die Ihnen von uns überlassenen personenbezogenen Daten unserer Arbeitskräfte zu löschen, sobald der Zweck der Datenverarbeitung entfallen ist und keine gesetzliche Pflicht zur weiteren Speicherung besteht. Sie verpflichten sich hiermit zur Einhaltung dieser Regeln.

  11. Änderungen und Ergänzungen des AÜV und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV und dieser AGB mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

  12. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist Münster. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  13. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des auf dieser Grundlage abgeschlossenen AÜV ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: 2/2020