Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltungsbereich
Die office people Personalmanagement GmbH (nachfolgend „Verleiher“ oder „Auftragnehmer“) stellt dem Kunden (nachfolgend: „Entleiher“ oder „Auftraggeber“) unter Zugrundelegung der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegten Bestimmungen, der Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss etwaig entgegenstehender und/oder anders lautender Geschäftsbedingungen des Entleihers Zeitarbeitnehmer zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
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Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Verleiher ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG, zuletzt erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Düsseldorf, am 21.07.2008 in Düsseldorf.
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Rechtsstellung und Weisungsrecht
Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z. B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih). Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.
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Arbeitsschutz und Fürsorge
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, gem. § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen, den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gem. § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen sowie die Regelungen des ArbZG für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Unterweisung der Zeitarbeitnehmer ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gem. § 7 ArbZG oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 ArbZG gegeben ist; im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit ist dem Personaldienstleister ein Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über allgemein geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Personaldienstleister für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Auftraggeber gestellt.
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Zurückweisung, Austausch und Nichtantritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, kann er den Austausch des Zeitarbeitnehmers verlangen. Die fehlende Eignung muss entsprechend vom Auftraggeber nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleich oder vergleichbar qualifizierte Zeitarbeitnehmer zu überlassen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.
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Auswahl und Qualifikation
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.
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Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden von dem Auftraggeber erteilten Auftrag zur Vermittlung von Personal (sog. Direktvermittlung) gewissenhaft, sorgfältig und unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
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Der Auftraggeber stellt ihm alle für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung oder ermöglicht, dass diese vom Auftragnehmer erlangt werden können. Dies gilt vor allem für Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile sowie die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung für die zu besetzende Stelle. Die Unterlagen von und über den Bewerber, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übermittelt, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Inhalt der übermittelten Unterlagen ist streng vertraulich zu behandeln; eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht gestattet.
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Begründet der Auftraggeber oder ein gem. §§ 15 ff. AktG mit ihm verbundenes Unternehmen mit einem vom Auftragnehmer vermittelten Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach der Bereitstellung von personalrelevanten Daten bzw. der Führung eines Personalgesprächs ein (un-)befristetes Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gilt dies als erfolgte Personalvermittlung. Die 6-Monats-Frist wird berechnet ab dem Tag der Übersendung der Personalunterlagen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber. Werden Bewerberunterlagen nicht übersandt und kommt es durch eine mündliche Kontaktverschaffung durch den Auftragnehmer zu einem Vorstellungsgespräch und einer anschließenden Anstellung des Bewerbers, beginnt der 6-Monatszeitraum ab dem Tag des ersten Vorstellungsgesprächs. Der Auftragnehmer erhält in diesem Fall ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25 % des zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber vereinbarten Bruttojahreseinkommens. Werden Bewerber mit akademischem Grad vermittelt, fällt ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30 % des vereinbarten Bruttojahreseinkommens an. Das Bruttojahreseinkommen umfasst das Fixgehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, etwaige Sonderzahlungen und sonstige geldwerte Vorteile; eine variable Vergütung wird mit einer Zielerreichung von 100 % (gerechnet auf ein ganzes Kalenderjahr) berücksichtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Berechnung des Vermittlungshonorars erforderliche Höhe und Zusammensetzung des vereinbarten Bruttojahreseinkommens mitzuteilen und diese auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Kommt es in den ersten 6 Monaten zu einer Eigenkündigung des Mitarbeiters, bietet der Auftragnehmer eine sofortige Nachbesetzung auf Grundlage eines in diesem Fall noch zu verhandelnden Festpreises an. Das Vermittlungshonorar ist mit Abschluss des Anstellungsvertrags zur Zahlung fällig.
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Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung des Vermittlungsauftrags, nicht jedoch einen bestimmten Vermittlungserfolg oder die Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, sofern dies nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die zukünftige Leistung, Leistungsfähigkeit oder den dauerhaften Verbleib eines vermittelten Bewerbers beim Auftraggeber. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl und Vermittlung nach Maßgabe des vereinbarten Anforderungsprofils bleibt hiervon unberührt. Für die Haftung des Auftragnehmers gelten im Übrigen die Regelungen gemäß Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Schließt der Entleiher während oder nach der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers (maximal aber für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ende der Überlassung) einen Arbeitsvertrag mit diesem, gilt dies als Personalvermittlung in dem o.g. Sinne. Der Verleiher erhält dann ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% des zwischen dem Entleiher und dem vermittelten Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttojahreseinkommens (Zusammensetzung gem. Ziff. 7 lit. b). Für jeden vollen Monat, den der Zeitarbeitnehmer zuvor an den Entleiher überlassen war, verringert sich das Vermittlungshonorar um je 1/12. Für die Auskunftsverpflichtungen des Entleihers über die Höhe des zwischen ihm und dem vermittelten Zeitarbeitnehmer vereinbarten Bruttojahreseinkommens gelten die Regelungen gem. Ziff. 7 lit. b).
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Haftung
Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen, soweit den Personaldienstleister kein eigenes Verschulden, insbesondere kein Auswahlverschulden, trifft. Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Personaldienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Der Personaldienstleister haftet insbesondere nicht für bestimmte Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder für Schäden, die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen, soweit den Personaldienstleister hieran kein Verschulden trifft. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Weisungen, Pflichtverletzungen oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung der dem Auftraggeber aus dem AÜV obliegenden Prüf-, Informations-, Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten.
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Vergütung, Abrechnung und Zahlung
Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des AÜV - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. § 288 BGB findet Anwendung. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, nicht berechtigt, Forderungen gegen den Personaldienstleister ohne dessen vorherige Zustimmung an Dritte abzutreten oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegen den Personaldienstleister ohne dessen vorherige Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
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Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Informationen über Geschäfts- und Betriebsabläufe, Kunden, Mitarbeiter, wirtschaftliche Verhältnisse sowie sonstige interne Angelegenheiten der jeweiligen Vertragspartei. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits allgemein bekannt oder der empfangenden Vertragspartei rechtmäßig bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt werden. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder von der jeweils anderen Vertragspartei gestattet ist. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt. Die Vertragsparteien treffen angemessene Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verlust und unzulässiger Offenlegung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Soweit die Vertragsparteien personenbezogene Daten der überlassenen Arbeitnehmer in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten, ist jede Vertragspartei für die Rechtmäßigkeit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sowie für die Erfüllung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber darf die ihm im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung übermittelten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der überlassenen Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Grundlage einer sonstigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erforderlich bzw. zulässig ist. Eine Verarbeitung für hiermit nicht vereinbare Zwecke ist unzulässig. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertragsparteien treffen die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Soweit eine Vertragspartei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Vertragsparteien erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen nach Maßgabe der Art. 12 bis 14 DSGVO. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen Rechtsgrundlagen für eine weitere Verarbeitung bestehen. Soweit personenbezogene Daten aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder einer sonstigen Rechtsgrundlage über diesen Zeitpunkt hinaus gespeichert werden müssen oder dürfen, dürfen sie nur noch für die hierdurch gerechtfertigten Zwecke verarbeitet werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit hat der Auftraggeber die ihm vom Personaldienstleister überlassenen vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu löschen oder zurückzugeben. Überlassene Datenträger sind zurückzugeben oder, soweit eine Rückgabe nicht erforderlich ist, datenschutzgerecht zu vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und sonstige gesetzliche Berechtigungen oder Verpflichtungen zur weiteren Verarbeitung bleiben unberührt. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit die betreffenden Informationen vertraulich sind. Gesetzliche Datenschutzpflichten gelten unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen fort.
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Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwendet werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV und dieser AGB mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
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Textform
Die Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie die jeweiligen Konkretisierungen werden zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber geschlossen. Mit Inkrafttreten der durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) bewirkten Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG zum 1. Januar 2025 können Arbeitnehmerüberlassungsverträge einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die erforderlichen Konkretisierungen unter Wahrung der Textform gemäß § 126b BGB geschlossen bzw. vorgenommen werden. Der Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 BGB oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB bedarf es insoweit nicht.
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Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese AGB, der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder sonstige Vertragsunterlagen zusätzlich in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, dient die Übersetzung ausschließlich der Verständlichkeit. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung ist – soweit gesetzlich zulässig – die deutsche Fassung maßgeblich.
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Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers ist Köln, soweit gesetzlich zulässig. Für die übrigen vertraglichen Leistungen bestimmt sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Der Personaldienstleister ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des auf ihrer Grundlage geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, soweit sich diese AGB oder der AÜV als lückenhaft erweisen. Soweit es sich bei einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und eine ergänzende Vertragsauslegung rechtlich zulässig ist, soll an ihre Stelle eine wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem von den Vertragsparteien mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung, einer Frist oder einem sonstigen quantitativen Umfang, gilt anstelle einer unzulässigen Regelung nicht automatisch das höchstzulässige Maß; maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Stand: 08/2026